5 Tipps zum Audit-sicheren Kauf von
gebrauchten Microsoft Office Lizenzen
1. Lizenz-Transfer-Kette ohne Lücken
Kaufen Sie zu Ihrer eigenen Auditsicherheit nur von Händlern, die die Lizenzherkunft bereits beim Kauf lückenlos belegen. Eine gründlich dokumentierte und transparente Lizenz-Transfer-Kette ist im Falle eines Software Audits unerlässlich. Den Erstbesitzer der Software Lizenzen offenzulegen sollte kein Problem sein – wenn alles rechtssicher eingekauft worden ist.
2. Lizenz-Übertragungs-Formular und Vernichtungserklärung mit Originalunterschrift
Bestehen Sie auf das Lizenz-Übertragungs-Formular und die Vernichtungserklärung mit der Originalunterschrift vom Erstbesitzer der Software. Gesunde Vorsicht ist geboten, wenn Händler als „Bevollmächtigte“ des Kunden auftreten und diese Nachweisdokumente selbst unterzeichnen. Wie im unten stehenden Beispiel gezeigt, könnte es in solchen Fällen Probleme im Microsoft Audit geben.
3. Original Microsoft Vertragsnummer (Testate / TÜV-Siegel helfen NICHT!)
Bestehen Sie auf einen eindeutigen Nachweis der Lizenzherkunft (Vertrags-Lizenz-Nummer).
Fordern Sie die Original Microsoft Vertragsnummer, denn TÜV-Siegel oder Notar-Testat helfen nicht weiter. Im Falle eines SAM Audits müssen SIE die Original-Nachweise vorlegen. Lassen Sie sich daher nicht auf einen „nachträglichen“ Nachweis im Falle eines Lizenz Audits vertrösten, da könnten Sie dann im Regen stehen. Der Bundesgerichtshof hat Notar-Testate als Lizenz-Transfer-Nachweis als „nicht ausreichend“ beurteilt. (BGH-Urteil v.17.07.2013 ZR 129/98).
4. Keys ohne Risiko (Hände weg von Einzel-Keys!)
Alle Alarmglocken sollten angehen bei auffällig günstigen Microsft Lizenz-Angeboten (PC-Fritz Fall)! Meist erhalten Sie nach dem Kauf nur eine Email mit einem Lizenz-Key. Oft verbergen sich dahinter Keys aus dem Ausland von Edu-, Academic- oder Gouvernement-Lizenzen. Der Lizenz-Key ist NUR MIT Herkunftsnachweis und der vom Erstbesitzer unterzeichneten Vernichtungserklärung auditsicher.
5. EU-Lizenz-Garantie (Hände weg von Nicht-EU-Lizenzen!)
Vorsicht beim Kauf von Softwarelizenzen aus der Nicht-EU. Der Transfer von Microsoft Volumenlizenzen aus Nicht-EU-Ländern (Indien, Taiwan, China) ist nach den aktuellen Lizenzregeln nicht zulässig. Meistens werden hier auch die notwendigen Audit Unterlagen von den ausländischen Händlern selbst unterzeichnet und nicht vom Erstbesitzer, da die Rechtekette oft nicht lückenlos offen gelegt werden kann.
Grundsätzlich empfehlen wir Gebrauchte Software nur mit professioneller Beratung zu kaufen, um Audit-Fallen zu vermeiden. Denn das Lizenzrecht ist immer in Bewegung und ändert sich ständig! Wir sind DER unabhängige Lizenzberater für Microsoft SAM und Audits in Deutschland
|
Darum sind unsere Gebrauchtsoftware-Tipps so wichtig – ein Fall-Beispiel:
Im Dezember 2016 kam ein damals völlig genervter Firmeninhaber* mit folgendem kritischen Microsoft-Audit-Abschlussbericht (Dez. 2016) zu uns:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wir das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die Erlangung eines gesetzlichen Nutzungsrechts nicht ausreichend aus den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nachvollziehen können. Demnach können wir bislang auch nicht davon ausgehen, dass Sie über die nötigen Nutzungsrechte für sämtliche von Ihnen genutzten Microsoft Computerprogramme verfügen. Wir müssen Sie daher auffordern, ihrer Nachweispflicht uns gegenüber zu genügen und entsprechende Nachweise nachzureichen oder anderenfalls die bestehende Unterlizenzierung auszugleichen.
Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass jeder, der Microsoft-Produkte nutzt, hierzu berechtigt sein muss. Die unberechtigte Nutzung von Microsoft Computerprogrammen hingegen begründet eine Haftung gegenüber Microsoft und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.“
Die Firma ist inzwischen auditsicherer Neu-Kunde von uns – aber hätte sie gleich unsere Gebrauchtsoftware-Tipps beachtet, hätte man sich viel Ärger und Geld gespart.
(*Den Namen des Unternehmers können wir aus Diskretionsgründen nicht nennen)
Zitate und Urteile auf die sich Microsoft im Audit-Abschlussbericht (Dez. 2016) bei dieser Firma bezogen hat.
Konkreter Erwerbs-Nachweis bei der Übertragung von Nutzungsrechten
»Das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 18.05.2010 (Az.: 11 U 69/09):
‚Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen (Schulze in Dreier/Schulze; UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 24). Hieran fehlt es. Ohne die Angabe, von wem genau die Fa. HHS usedSoft GmbH die gebrauchte Software erworben haben will, kann weder die Klägerin [= Microsoft] noch das Gericht zuverlässig prüfen, ob eine wirksame Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ist.’«
Lückenlose Vertragskette bis zum Urheber
»Stützt sich ein Nutzer von Software zum Nachweis seiner Berechtigung auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, § 31 UrhG, Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.01.1994, Az. I ZR 267/91 – ‚Holzhandelsprogramm‘). Dies hat auch das Landgericht München I in einem Urteil vom 01.09.2015 (Az. 33 O 12440/14 – nicht rechtskräftig) entschieden: ‚Derjenige, der wie hier die Beklagte zu 1), behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb dieser Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 31 Rn. 24).’«
Notartestate als Nachweis nicht ausreichend
»So führt der BGH in seinem Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13, GRUR 2015, 772, Rn. 49 – „UsedSoft III“) Folgendes aus (Unterstreichung nur hier): „Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 – UsedSoft II).«
»TCI Rechtsanwälte schreibt auf ihrer Webseite dazu: www.it-rechts-praxis.de/meldungen/ueberraschendes-Ende-des-Falles-usedSoft-vor-dem-OLG-Muenchen-usedSoft-nimmt-Berufung-zurueck-und-muss-Kosten-des-Verfahrens-tragen-332 berichtete:
‚Gemäß Beschluss des OLG München vom 2. März 2015 (Az. 6 U 2759/07) muss usedSoft die Kosten des Verfahrens tragen … wonach die Beklagtenpartei (usedsoft) für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung … beweispflichtig ist, und führte hierzu aus, dass die Beklagtenpartei (usedsoft) dieser Darlegungslast…nicht im Ansatz nachgekommen ist.’«
»Auf der renommierten Rechtsplattform Telemedicus wird berichtet: Das Ende des Falles UsedSoft ( Montag, 20. April 2015 von Adrian Schneider): ‚Normalerweise sollte sich das recht einfach darlegen und beweisen lassen, wenn die Rechtekette – also Ursprung und Vorbesitzer der Lizenz – sauber dokumentiert sind. Es lässt sich im Moment nur spekulieren, warum usedSoft selbst ein solch vergleichsweise einfacher Beweis nicht gelungen ist.’«