Microsoft Audit VorgabenGebrauchte Microsoft Office Volumenlizenzen –
Kaufen ohne Stolperfallen

Seit dem Adobe-Urteil ist immer wieder zu lesen, dass die Aufspaltung von Microsoft Volumenlizenzen zum Zwecke des Weiterverkaufs generell rechtmäßig sei. Aber Adobe Volumenlizenz ist nicht gleich Microsoft Office Volumenlizenz!*

Unsere Volumenlizenzen sind garantiert rechts- und auditsicher.

Als DER unabhängige Lizenzberater für SAM und Audits in Deutschland raten wir, bereits beim Kauf von Gebrauchter Software Lizenzen auf AUDITsicherheit zu achten:

Aufgespaltene Microsoft Volumenlizenzen

*Diese Meinungsäußerung der U-S-C wurde jetzt in letzter Instanz vom OLG Düsseldorf unwiderruflich ohne Revision zugelassen (12. 07. 2016, 20 U 117/15)!

Das passiert, wenn Sie Gebrauchte Software nicht auditsicher kaufen:

Im Dezember 2016 kam ein damals völlig genervter Firmeninhaber** mit folgendem kritischem Microsoft-Audit-Abschlussbericht zu uns:

„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wir das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die Erlangung eines gesetzlichen Nutzungsrechts nicht ausreichend aus den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nachvollziehen können. Demnach können wir bislang auch nicht davon ausgehen, dass Sie über die nötigen Nutzungsrechte für sämtliche von Ihnen genutzten Microsoft Computerprogramme verfügen. Wir müssen Sie daher auffordern, ihrer Nachweispflicht uns gegenüber zu genügen und entsprechende Nachweise nachzureichen oder anderenfalls die bestehende Unterlizenzierung auszugleichen.
Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass jeder, der Microsoft-Produkte nutzt, hierzu berechtigt sein muss. Die unberechtigte Nutzung von Microsoft Computerprogrammen hingegen begründet eine Haftung gegenüber Microsoft und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.“

(Auszug aus einem Microsoft-Audit-Abschlussbericht vom 07.12.2016)

Der Unternehmer ist inzwischen AUDITsicherer Neu-Kunde von uns – aber hätte er gleich unsere Gebrauchtsoftware-Tipps beachtet, hätte er sich viel Ärger und Geld gespart.

(**Den Namen des Unternehmers können wir aus Diskretionsgründen nicht nennen)

Urteile und Quellen, auf die sich Microsoft im Audit bezieht.

Konkreter Erwerbs-Nachweis bei der Übertragung von Nutzungsrechten

Das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 18.05.2010 (Az.: 11 U 69/09):
„Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen (Schulze in Dreier/Schulze; UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 24). Hieran fehlt es. Ohne die Angabe, von wem genau die Fa. HHS usedSoft GmbH die gebrauchte Software erworben haben will, kann weder die Klägerin [= Microsoft] noch das Gericht zuverlässig prüfen, ob eine wirksame Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ist.“

Lückenlose Vertragskette bis zum Urheber

Stützt sich ein Nutzer von Software zum Nachweis seiner Berechtigung auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, § 31 UrhG, Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.01.1994, Az. I ZR 267/91 – „Holzhandelsprogramm“). Dies hat auch das Landgericht München I in einem Urteil vom 01.09.2015 (Az. 33 O 12440/14 – nicht rechtskräftig) entschieden: „Derjenige, der wie hier die Beklagte zu 1), behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb dieser Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 31 Rn. 24).“

Notartestate als Nachweis nicht ausreichend

So führt der BGH in seinem Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13, GRUR 2015, 772, Rn. 49 – „UsedSoft III“) Folgendes aus (Unterstreichung nur hier): „Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 – UsedSoft II).

TCI Rechtsanwälte: www.it-rechts-praxis.de/meldungen/ueberraschendes-Ende-des-Falles-usedSoft-vor-dem-OLG-Muenchen-usedSoft-nimmt-Berufung-zurueck-und-muss-Kosten-des-Verfahrens-tragen-332 berichtete:
„Gemäß Beschluss des OLG München vom 2. März 2015 (Az. 6 U 2759/07) muss usedSoft die Kosten des Verfahrens tragen … wonach die Beklagtenpartei (usedsoft) für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung … beweispflichtig ist, und führte hierzu aus, dass die Beklagtenpartei (usedsoft) dieser Darlegungslast…nicht im Ansatz nachgekommen“ ist.“

Auf der renommierten Rechtsplattform Telemedicus wird berichtet: Das Ende des Falles UsedSoft ( Montag, 20. April 2015 von Adrian Schneider): „ Normalerweise sollte sich das recht einfach darlegen und beweisen lassen, wenn die Rechtekette – also Ursprung und Vorbesitzer der Lizenz – sauber dokumentiert sind. Es lässt sich im Moment nur spekulieren, warum usedSoft selbst ein solch vergleichsweise einfacher Beweis nicht gelungen ist.“

Das BGH-Urteil: Nein zu Notartestaten

„Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihren Kunden ein Notartestat übergibt, aus dem sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen hat, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.“

(S. 28/64/4a)

OLG Düsseldorf zur Aufspaltung von Volumenlizenzen (12.07.2016; I-20 U 117/15)
  • Besonders hebt das OLG Düsseldorf, den sachlich-fundierten Ansatz des Lizenz- und Audit-Experten U-S-C hervor, der sich „[…] in sachlicher Art und Weise mit den von ihr zitierten Entscheidungen auseinandersetzt und diese ausdrücklich in Bezug nimmt, teilweise sogar unmittelbar verlinkt […] Dass der Blog-Beitrag weitere Links auf Beiträge enthält, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Softwarelizenzen beschäftigt, unterstreicht die Sachlichkeit der Auseinandersetzung.“
  • „… Eine feststehende Begrifflichkeit dahingehend, dass unter „Volumen-Lizenz“ stets ein Bündel von Einzelplatzlizenzen zu verstehen ist, lässt sich gerade nicht feststellen.“
  • „Gleichzeitig ermöglicht sie (Microsoft Volumen-Lizenz mit Office) aber neben einer Installation an den einzelnen Arbeitsplätzen auch eine ausschließliche Nutzung im Wege der „Client-Server-Installation“.
  • „Die „Microsoft-Volumen-Lizenz“ ist jedenfalls dann, wenn sie auf einem Server zu gemeinsamen Nutzung durch alle Lizenzberechtigte installiert wird, nicht ohne weiteres mit der sog. „Volumen-Lizenz“ bestehend aus einem Bündel von Einzelplatzlizenzen, wie sie den vom Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fällen betreffend eine Adobe-Software zugrunde lag, gleichzusetzen.“
  • „Denn nach der zitierten Rechtsprechung ist der Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Paket nur dann unbedenklich, wenn eine entsprechende Anzahl von Kopien durch den Ersterwerber untauglich gemacht wird. Eben dies kann bei solchen „Microsoft-Volumen-Lizenzen“ Schwierigkeiten begegnen, die als „Client-Server-Installation“ genutzt werden und bei denen von der auch bestehenden Nutzungsmöglichkeit einer lokalen Installation auf einzelnen Arbeitsplätzen kein Gebrauch gemacht wird.“

Zur Pressemeldung Link zum Urteil

Die Fachpresse zum EuGH Urteil und zur BGH-Urteilsbegründung

Fachmeinungen zum EuGH Urteil und zur BGH-Urteilsbegründung:

Dr. jur. Till Kreutzer in “Golem.de”

(Mitglied des Instituts der Freien Open Source Software ifrOSS)
www.golem.de
Aktueller Artikel bei Heise 03.02.2014 “Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels”

„… Allerdings hat das Gericht auch sehr deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen tatsächlich erlaubt ist“.

*Ebenso bestätigt vom LG Düsseldorf (05.08.2015, 12 O 76/15) und OLG Hamburg (04.10.2012, 3W 83/12); s.a. dazu BGH-Adobe-Urteil v. 11.12.14 ZR 8/13; BGH v. 17.7.2013 ZR 129/98; EuGH Urteil v. 03.07.2012 (C128/11)

Angebot: Gebrauchte Volumenlizenzen & Microsoft Open